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Diskriminierung am Arbeitsplatz – noch heute erfahren viele Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung in ihrem Berufsleben. Laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts sind rund 5,6 % der Erwerbstätigen in Deutschland von einer solchen Benachteiligung am Arbeitsplatz betroffen. Davon 2,7 % aufgrund ihres Alters. Im europaweiten Vergleich sind Arbeitnehmer in Deutschland häufiger von einer Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen.1 Ein weiterer Grund für eine Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz ist das Geschlecht. Eine Befragung unter Erwerbstätigen zeigt, dass sich ca. 24 % aufgrund ihres Geschlechts und 21 % wegen Ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert fühlen. Ganze 15 % nehmen eine Ungleichbehandlung wegen ihrer sexuellen Orientierung wahr.2 Diskriminierung, ob am Arbeitsplatz oder in einem anderen Kontext, führt schnell zu einer seelischen Belastung. Die Betroffenen haben einen hohen Leidensdruck, was sich massiv auf die Gesundheit auswirken kann. Auch Leistungsfähigkeit, Konzentration und Motivation sinken. Im ärgsten Fall führen die Folgen einer Diskriminierung am Arbeitsplatz zur Berufsunfähigkeit.
Was aber bedeutet Diskriminierung am Arbeitsplatz, welche Formen gibt es, wie ist die Gesetzeslage und was kann man tun, wenn man selbst Opfer einer solchen Benachteiligung wird? Das erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
Mit der Diskriminierung wird eine ungerechtfertigte Benachteiligung bezeichnet, die sich auf die persönlichen und individuellen Eigenschaften eines Menschen bezieht. Aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderungen, Alter oder sexueller Orientierung wird ein Mensch als „minderwertig” angesehen und erfährt dadurch eine Benachteiligung. Eine Diskriminierung verletzt damit immer das Menschenrecht. Man unterscheidet bei einer Diskriminierung zwischen einer mittelbaren und einer unmittelbaren Ungleichbehandlung.
Eine mittelbare Diskriminierung am Arbeitsplatz liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Bewerbungsverfahren zwar neutral erscheint, aber dennoch eine bestimmte Gruppe benachteiligt wird, etwa aufgrund der Herkunft, des Alters oder des Geschlechts. Betroffen von einer unmittelbaren Diskriminierung sind in der Regel bestimmte Personengruppen. Eine Diskriminierungsabsicht muss dabei nicht vorliegen. Die unmittelbare Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz bezieht sich auf eine einzelne Person oder Gruppe direkt und willentlich. Sie ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine Benachteiligung aufgrund von persönlichen Merkmalen im Vergleich zu Kollegen und Kolleginnen in vergleichbaren Situationen erfährt.
Nicht immer geschieht eine Diskriminierung am Arbeitsplatz durch Kollegen oder den Vorgesetzten bewusst. Viele Beispiele zeigen, dass Diskriminierung am Arbeitsplatz auch unbewusst passiert. Dennoch ist jede Art eine psychische Herausforderung für den Betroffenen. Daher hat der Gesetzgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Jahr 2006 eingeführt. Schon im Grundgesetz (GG) in Artikel 3 wird das Diskriminierungsverbot aufgegriffen. Das AGG geht jedoch weit über das Grundgesetz hinaus und gilt als Grundlage für das Arbeitsrecht und der Diskriminierung am Arbeitsplatz. Die Richtlinien gegen Ungleichberechtigung müssen von Arbeitgebern gegenüber von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Stellenbewerbern eingehalten werden.
Im § 7 Benachteiligungsverbot heißt es:
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Nach dem AGG dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aufgrund ihrer Herkunft, Religion, Geschlecht, sexuellen Identität, Behinderung, Alter oder Weltanschauung eine Benachteiligung am Arbeitsplatz erfahren. Liegt ein Verstoß gegen das AGG vor, kann der Betroffene Rechtsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch Kollegen und Kolleginnen geltend machen und Schadensersatz fordern.
In den weiteren Paragrafen des AGG werden zudem Ausnahmen definiert, die rechtlich zulässig unterschiedliche Behandlungen erlauben und nicht im Sinn des Gesetzesgebers als Diskriminierung am Arbeitsplatz gelten.
Es gibt unterschiedliche Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz. Davon treten einige besonders häufig auf. Wie sich Diskriminierung am Arbeitsplatz äußern kann, zeigen die Beispiele im Folgenden:
Fühlt sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz benachteiligt, hat dieser nach § 13 AGG das Recht, den Fall von einer zuständigen Stelle prüfen zu lassen. In einem Unternehmen muss dafür ein Ansprechpartner berufen sein, an den sich der Benachteiligte bei Diskriminierung am Arbeitsplatz wenden kann.
Bei einer unmittelbaren Diskriminierung am Arbeitsplatz kann ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatz geltend machen. Gleiches gilt bei einer mittelbaren Diskriminierung, wie bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen der Herkunft.
Bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz durch Kollegen kommt es darauf an, wie schwer die Diskriminierung wiegt und Sie sich unberechtigt behandelt fühlen. Sie können das Verhalten direkt ansprechen und in einem Gespräch selbst klären oder sich bei schweren Fällen an die beauftragte Vertrauensperson in Ihrem Unternehmen wenden. Erstellen Sie zur Beweisführung der Diskriminierung am Arbeitsplatz durch Kollegen ein Dokument mit Datum und Stichpunkten, wie sich die Ungleichbehandlung äußert. Der Arbeitgeber muss bei Diskriminierung am Arbeitsplatz durch Kollegen einschreiten. Wenn nicht, können Sie gesetzlich dagegen vorgehen.
Bei Diskriminierung am Arbeitsplatz durch Vorgesetzte können Sie sich ebenso an eine Vertrauensperson oder beispielsweise den Betriebsrat wenden. Sollte der Druck durch Diskriminierung am Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten sehr groß sein, sollten Sie einen Unternehmenswechsel in Betracht ziehen, da mitunter das Verhältnis dauerhaft angespannt bleibt.
Sollten Sie Diskriminierung am Arbeitsplatz erfahren haben und nun einen Job suchen, in dem Sie sich in einem wertschätzenden Arbeitsklima wieder wohlfühlen und sich in Ihrer Persönlichkeit voll entfalten können, wenden Sie sich gerne an die Personalberater der DEKRA Arbeit. Wir achten bei unseren Partnerunternehmen auf die Erfüllung der Antidiskriminierungs-Maßnahmen am Arbeitsplatz, sodass sichergestellt ist, dass Sie bei uns einen Arbeitsplatz finden, der Sie wirklich erfüllt.
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1 https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-7/diskriminierung-arbeitsplatzl.html
2 https://de.statista.com/infografik/19749/diskriminierung-am-arbeitsplatz/