News 

Höchstüberlassungsdauer nutzlos

Die im Koalitionsvertrag geforderten 18 Monate Höchstüberlassungsdauer für die Zeitarbeitsbranchethematisierte Alexander Eisnecker, Stabsreferent Arbeitsmarktinstrumente beim iGZ-Mitgliedsunternehmen DEKRA Arbeit GmbH, in einem Gastkommentar für die Industrie- und Handelskammer. Darin heißt es:

'Welche Änderungen im Zusammenhang mit dem Arbeit­nehmer­überlassungs­gesetz letztendlich umgesetzt werden sollen, ist bis jetzt noch weitgehend unklar. Fakt ist, dass in der jetzigen Legislatur­periode eine gesetzliche Höchst­überlassungs­dauer von 18 Monaten festgelegt werden soll – so steht es im Koalitions­vertrag.

Rahmenbedingungen

Hier ist die grund­sätzliche Frage, wem dies nutzen soll: Aufgrund der Einführung von Branchen­zuschlags­tarifen – die für jede Branche zwischen den Tarif­parteien ausgehandelt wurden – erhalten Zeit­arbeitnehmer in der Praxis eine weitgehend gleiche Vergütung wie Stamm­beschäftigte; die Rahmen­bedingungen dieser Vergütung wurden dabei mit den Branchen­gewerkschaften ausgehandelt.

Geringere Vergütung

Sobald es sich jedoch für den Beschäftigten – dessen Entgelt gemäß der meisten Branchen­zuschlags­tarife mit der Einsatzdauer sukzessive ansteigt – „richtig lohnt” das heißt er auf dem Niveau der Stamm­belegschaft als gut eingearbeitete Kraft verdient, darf er kraft Gesetzes seinen Einsatz im Entleih­betrieb nicht weiter fortsetzen und muss bei einem neuen Kunden­einsatz wieder von vorn und mit einer geringeren Vergütung beginnen.

Bessere Verdienstmöglichkeiten

Während die rechtlichen Veränderungen im Bereich Zeitarbeit in der jüngeren Vergangenheit meist bessere Verdienst­möglichkeiten für die Zeit­arbeitnehmer schufen, bedeutet diese Begrenzung einen ganz klaren und schwer­wiegenden monetären Nachteil für die Zeit­arbeitnehmer. Auch der Staat verzichtet dabei auf den höheren Zufluss an Geldern für die Sozialkassen und den Fiskus.

Längere Einarbeitung

Ebenso nützt diese Regelung auch den Entleih­betrieben nicht, da aufgrund immer höherer Spezialisierung der Tätigkeiten die Einarbeitungs­zeit immer länger wird. Schaden wird dies haupt­sächlich nicht – oder gering­qualifizierten Arbeit­nehmern bzw. Beschäftigten in struktur­schwachen Regionen, wo ohnehin wenige Beschäftigungs­möglichkeiten bestehen.

Rechtskonstrukte

Zahlreiche weitere Veränderungen werden seitdem in von der Landes­regierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten von Brors und Schüren kontrovers diskutiert. Dabei geht das Gutachten weit über die Inhalte des Koalitions­vertrages hinaus und schafft auf sehr akademischer Basis kaum überprüf- und deswegen auch schwer umsetzbare Rechts­konstrukte, zu denen mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie keinesfalls den Zeit­arbeitnehmern oder den Stammbeleg­schaften nützlich und für alle Wirtschafts­unternehmen von großem Nachteil sind.

Diskriminierung

Über den Koalitions­vertrag hinaus gedacht werden sollte bei der Neugestaltung des Arbeitnehmer­überlassungsrechtes bezüglich zweier weiterer Punkte: Wenn Zeit­arbeitnehmer gerechterweise wie die Stamm­belegschaft eines Betriebes behandelt werden sollen, muss sich der Staat selbst endlich von einer Diskriminierung verabschieden: dem gesetzlichen Verbot der Gewährung von Kurz­arbeiter­geld an Zeit­arbeitnehmer! Es würde allen dienen, wenn Zeit­arbeitnehmer bei Einführung von Kurzarbeit im Betrieb verbleiben und wie ihre Kollegen im Stammbereich auch Kurz­arbeitergeld beziehen könnten. Durch diese Kopplung des Kurz­arbeitergeldes an den Einsatz­betrieb wäre der oft thematisierte, theoretischmögliche Missbrauch von Kurzarbeit während „entleih­freier Zeiten” im Zeitarbeits­unternehmen sicher ausgeschlossen.

Kurzarbeitergeld

Längst ist die Situation in den Betrieben so, dass kein „überschüssiges” Personal mehr beschäftigt wird, dass bei einer Kurzarbeits­phase „abgebaut” werden kann – um zu produzieren, müssen alle Arbeits­plätze in einer Produktions­anlage besetzt sein – auch die mit Zeit­arbeitnehmern besetzten. Selbst die schärfsten Kritiker der Zeitarbeit, unter anderem die IG Metall, haben die Erweiterung der Kurz­arbeitergeld-Regelung und das Ende der staatlichen Diskriminierung von Zeit­arbeitnehmern auf diese Weise gefordert.

„Leih”arbeit

Zuletzt sollte im Zusammenhang mit einer Weiterentwicklung von Rechtsgrundlagen stets erwogen werden, ob alte Begrifflichkeiten noch übernommen werden können. In der gesamten Europäischen Union werden im Zusammenhang mit „Arbeitnehmerüberlassung” stets die fremdsprachlichen Entsprechungen von „Zeit”arbeit (Englisch: Temp Work, Französisch: Travail Temporaire, Spanisch: Trabaja Tempral, Italienisch: Lavaro Interinale, Irisch-Gälisch: Obair Pháirtaimseartha) verwendet, nur das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz] verwendet den Begriff „Leiharbeit”.

Leihe kostenlos

Dieser ist allerdings gerade im juristischen Sprachgebrauch unsinnig, denn § 598 des Bürgerlichen Gesetz­buches schreibt zwingend vor, dass eine „Leihe” stets kostenlos sein muss. Da Zeit­arbeits­unternehmen ihren Mitarbeitern aber Löhne und ferner auch Sozial­versicherungs­beiträge und Steuern zahlen müssen, findet kostenlose Arbeit­nehmerüberlassung – genau das wäre „Leih”arbeit – in Deutschland nur im Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz, nicht aber in der Realität statt. Deswegen ist es an der Zeit, diesen sprachlichen „Zopf” aus den 1970-er Jahren abzuschneiden, sich an Europäische Verhältnisse anzupassen und die Rechts­sprache sinnvoll zu egalisieren.'

Quelle: www.ig-zeitarbeit.de